Vor dem Landgericht Karlsruhe beginnt eine juristische Auseinandersetzung über die Grenzen von Gesundheitsdienstleistungen im Einzelhandel. Am Mittwoch, den 9. September 2026, verhandelt das Gericht ab 10:30 Uhr eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Drogeriemarktkette dm. Im Zentrum des Verfahrens steht ein Vorsorgeangebot, das das Unternehmen seit gut einem Jahr in ausgewählten Filialen bereitstellt: ein computergestütztes Screening der Augen, das Auffälligkeiten frühzeitig sichtbar machen soll.
Früherkennung für knapp 15 Euro
Das von dm angebotene Verfahren nutzt eine Kamera zur Aufnahme des Augenhintergrunds und kostet Kundinnen und Kunden 14,95 Euro. Die Analyse der Bilddaten erfolgt nach Unternehmensangaben mithilfe Künstlicher Intelligenz, während die anschließende Auswertung fachärztlich geprüft wird. Das System soll unter anderem Hinweise auf Augenerkrankungen wie das Glaukom, weithin bekannt als Grüner Star, liefern können.
Auf seiner Internetseite weist der Drogeriekonzern ausdrücklich darauf hin, dass das Screening weder eine medizinische Diagnose noch eine reguläre ärztliche Untersuchung ersetzt. Dennoch hat die Dienstleistung scharfe Kritik auf den Plan gerufen, da sie im unmittelbaren Verkaufsraum angesiedelt ist und die apparative Bedienung nicht durch medizinisches Personal erfolgt.
Klage stützt sich auf das Heilpraktikergesetz
Die Wettbewerbszentrale sieht in dem Vorgehen des Karlsruher Unternehmens erhebliche Verstöße gegen bestehende gesetzliche Vorschriften, namentlich gegen das Heilpraktikergesetz. Dieses Gesetz regelt in Deutschland die Ausübung der Heilkunde und knüpft diagnostische sowie heilkundliche Tätigkeiten an strenge Qualifikationsanforderungen und Erlaubnisse.
Der Hauptkritikpunkt der Klägerseite liegt darin, dass die Screenings vor Ort in den Verkaufsstellen von regulären Drogerieangestellten durchgeführt werden, die über keine ärztliche oder heilkundliche Ausbildung verfügen. Die Wettbewerbszentrale verlangt daher von dm die vollständige Unterlassung des Screening-Angebots sowie das Einstellen der damit verbundenen Werbemaßnahmen. Ihr rechtliches Vorgehen begründet die Wettbewerbszentrale unter Verweis darauf, dass die Einhaltung medizinischer Standards ein relevanter Aspekt des Patientenschutzes ist.
Drogeriekette setzt auf Ausweitung und Rechtssicherheit
Die Unternehmensführung von dm zeigt sich unbeeindruckt von den rechtlichen Bedenken und hält an dem Konzept fest. Sebastian Bayer, Geschäftsführer für Marketing und Beschaffung bei dm, begründete das Festhalten an der Dienstleistung gegenüber Medien knapp: „Wir wollen Rechtssicherheit.“ Sollte das Landgericht Karlsruhe zuungunsten des Handelskonzerns entscheiden, kündigte das Unternehmen bereits an, nicht klein beizugeben, sondern in die nächste Instanz vor das zuständige Oberlandesgericht zu ziehen.
Gestartet war das Augenscreening zunächst als Pilotprojekt in acht Filialen. Nach Angaben von Geschäftsführer Bayer bestehen jedoch Pläne, das Netzwerk zügig auf insgesamt 30 Standorte zu erweitern. Neben ausgewählten Großstädten nimmt die Drogeriekette dabei gezielt ländliche Gebiete in den Fokus, beispielsweise Regionen in Schleswig-Holstein, in denen die augenärztliche Versorgung dünner ist und Patientinnen und Patienten teils weite Wege oder lange Wartezeiten für fachärztliche Termine in Kauf nehmen müssen.
Weiteres Verfahren in Düsseldorf angesetzt
Die Verhandlung in Karlsruhe ist nicht das einzige juristische Nachspiel, das die Früherkennung im Verkaufsregal nach sich zieht. Auch die Technologie hinter dem System wird juristisch überprüft: Ein weiteres Verfahren, das den externen Kooperationspartner von dm für das Augenscreening betrifft, ist für November 2026 vor dem Landgericht Düsseldorf terminiert.
Beide Verfahren gelten als richtungsweisend für die Frage, inwieweit digitale Gesundheitstests und KI-basierte Voruntersuchungen außerhalb traditioneller Praxisräume und Apotheken angeboten werden dürfen. Die Urteile könnten maßgeblich definieren, wo die Grenze zwischen rein technischer Hilfestellung und rechtlich regulierter Heilkunde im frei zugänglichen Einzelhandel verläuft.